Es müsse aufgrund der Kombination der Rechtsgeschäfte als ungewöhnlich gelten, wenn Eltern ihren Kindern einerseits Schenkungen ausrichteten, anderseits zum gleichen Zeitpunkt bei diesen wiederum verzinsliche Darlehen aufnehmen würden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 8 f.). Die Nachlassplanung durch die Beschwerdeführenden stelle als solche keine missbräuchliche Steuerumgehung dar. Für die gewählte Kombination von Schenkungen mit anschliessender Darlehensgewährung in einem erheblichen Teilbetrag seien jedoch ausschliesslich Steuerersparnisgründe ersichtlich.