Es entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers, dass Steuerpflichtige ihren Kindern vom Einkommen abzugsfähige Beträge zukommen lassen und die an die Nachkommen ausgerichteten Schenkungen vom Vermögen abziehen könnten, ohne dass zugleich auf die Verfügungsmöglichkeit über das entsprechende Vermögen verzichtet werde. Es müsse aufgrund der Kombination der Rechtsgeschäfte als ungewöhnlich gelten, wenn Eltern ihren Kindern einerseits Schenkungen ausrichteten, anderseits zum gleichen Zeitpunkt bei diesen wiederum verzinsliche Darlehen aufnehmen würden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 8 f.).