3.2. Das Verwaltungsgericht hat erkannt, aufgrund der Kombination von Schenkungen und Darlehen bestehe für die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, kontinuierlich einen Teil ihrer Einkünfte bzw. liquid gewordenen Geldanlagen den Kindern zu übertragen und die Zinsen des verbleibenden Darlehens vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Gleichzeitig würden sie faktisch über die entsprechenden flüssigen Mittel verfügen. Sie könnten damit den wirtschaftlichen Nutzen, den ihnen die verschenkten Beträge bringen würden, trotz der Schenkung teilweise nach wie vor realisieren.