3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Vermögenssteuer für die Steuerperiode 2011. Die Beschwerdeführenden haben nach Abzug einer Darlehensschuld von Fr. 6'000'000.- gegenüber ihren gemeinsamen Kindern ein Vermögen von Fr. 10'383'588.- deklariert. Die Steuerveranlagungsbehörde hat den entsprechenden Schuldenabzug nicht akzeptiert. Sie kam zum Schluss, es liege eine Steuerumgehung vor, und setzte das steuerbare Vermögen auf Fr. 16'100'000.- fest.