Im Jahr 2011 vollzog I. einen grossen Teil dieses Erbvertrags mittels Schenkungen bereits zu ihren Lebzeiten. Der Pflichtteilsviertel ihres Sohnes K. ging – mit dessen Nutzniessung belastet – eigentumsmässig an F. und G.. Die übrigen drei Viertel der Schenkung wurden in Übereinstimmung mit dem Erbvertrag von 2009 mit konkreten Zuweisungen an J., die Rekurrentin sowie F. und G. verteilt (vgl. Replikbeilage 3). 7.4.3. Betreffend die Umstände, welche zu den Darlehens- und Kaufverträgen zwischen der Rekurrentin und G. sowie dem Rekurrenten und F. führten, wird auf die Ausführungen unter E. 5.7.1. und 5.7.2. verwiesen.