7.4.2. Der Vertreter bringt sodann zu Recht vor, dass der Ausgangspunkt für die Schenkung im Jahr 2011 der Erbvertrag zwischen I. und ihren Nachkommen vom 10. August 2009 war. In diesem Vertrag wies I. den Nachkommen J. und der Rekurrentin den Pflichtteil zu. Der Sohn K. verzichtete zugunsten seiner Neffen F. und G. auf seinen Erbteil (1/4) gegen Einräumung des Nutzniessungsrechts an diesem. Schliesslich setzte I. auch für die verfügbare Quote (1/4) F. und G. zu gleichen Teilen als Erben ein (Replikbeilage 2). Im Jahr 2011 vollzog I. einen grossen Teil dieses Erbvertrags mittels Schenkungen bereits zu ihren Lebzeiten.