Ebenso liege eine Steuerumgehung betreffend das Darlehen von G. vor. Auch G. habe der Rekurrentin ein Darlehen im Betrag von CHF 1'600'000.00 gewährt, womit diese je 755 XY Aktien und Partizipationsscheine von ihrem Sohn erworben habe, welche dieser am 23. November 2011 von seiner Grossmutter geschenkt erhalten habe. Auch in Bezug auf dieses Darlehen liege eine ungewöhnliche Rechtsgestaltung vor, weil I. die Rekurrentin direkt hätte beschenken können. Das Darlehen von G. im Betrag von CHF 1'600'000.00 sowie die "Darlehenszinsen" im Betrag von CHF 16'000.00 seien steuerlich somit ebenfalls nicht anzuerkennen (vgl. Vernehmlassung des Kantonalen Steueramtes).