Bei einer Steuerumgehung sei die Besteuerung nicht anhand des tatsächlichen, ungewöhnlichen Sachverhalts vorzunehmen, sondern gemäss dem Sachverhalt, welcher bei ordentlicher Gestaltung der Verhältnisse vorliegen würde. Das sachgemässe Vorgehen hätte darin bestanden, dass I. je 755 XY Aktien und Partizipationsscheine direkt der Rekurrentin bzw. dem Rekurrenten geschenkt hätte. Somit seien die in der Steuerperiode 2014 in Form von "Darlehenszinsen" von CHF 16'000.00 ausgerichteten Beträge an F. als Schenkung zu qualifizieren und berechtigten nicht zum Abzug. Ausserdem sei der Abzug für das Darlehen nicht zu gewähren.