Von einer zeitlichen Nähe sei hier auszugehen. Andere Gründe für das gewählte Vorgehen als eine Steuerersparnis seien nicht ersichtlich, womit auch die zweite Voraussetzung für eine Steuerumgehung erfüllt sei. Schliesslich würde das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis (Abzug von Schuldzinsen im Betrag von CHF 16'000.00 bei den Rekurrenten; abzugsfähige Schulden im Betrag von CHF 1'600'000.00) führen, wenn es von den Steuerbehörden hingenommen würde. Damit sei auch das dritte Element der Steuerumgehung zu bejahen.