Jedoch sei die Verknüpfung beider Rechtsgeschäfte in der Art, dass diese gleichzeitig vorgenommen würden, als ungewöhnlich einzustufen. Komme hinzu, dass das Darlehen ohne Amortisationspflicht gewährt worden sei und erst mit dem Tod des Darlehensnehmers – dann aber sofort – zur Rückzahlung fällig werde, was den gestalteten Sachverhalt noch ungewöhnlicher erscheinen lasse. Dass die - 16 -