unbeachtet bleiben" (BGE 142 II 399 E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). 7.3. Das Kantonale Steueramt begründet die Steuerumgehung wie folgt: F. habe von seiner Grossmutter, I., im Jahr 2011 eine Schenkung von insgesamt CHF 1'708'162.00, darunter 755 XY Namenaktien im Wert von CHF 244'167.00 und 755 XY Partizipationsscheine im Wert von CHF 313'702.50, erhalten. Mit Datum vom 14. März 2015 habe der Rekurrent von F. die 755 XY Namenaktien und 755 XY Partizipationsscheine zum Preis von CHF 1'600'000.00 gekauft, wobei der Kaufpreis als nicht verzinsliches und nicht zu amortisierendes Darlehen stehen gelassen worden sei.