Entgegen der Ansicht des Kantonalen Steueramtes führt eine wirtschaftliche Auslegung des Begriffes "Schuldzinsen" in § 40 Abs. 1 lit. a StG daher nicht dazu, dass die von den Rekurrenten gegenüber ihren Söhnen geleisteten Zahlungen über je CHF 16'000.00 als Schenkungen bzw. als Aufwendungen für Schuldentilgung (vgl. § 41 Abs. 1 lit. c StG) anstatt als Schuldzinsen zu qualifizieren sind. Soweit das Kantonale Steueramt ausführt, es habe kein nachvollziehbarer wirtschaftlich begründeter Anlass bestanden, die Zuwendung von CHF 16'000.00 nicht direkt als Schenkung zu realisieren, ist darauf nachfolgend bei der Prüfung, ob eine Steuerumgehung vorliegt, einzugehen (vgl. E. 6.2.1. und 7.).