Abs. 1 lit. a DBG (bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG) andere Gesichtspunkte für die Auslegung massgebend sein sollten als für Art. 22 Abs. 1 lit. d BdBSt. 2.4 In Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des Rechtsgeschäfts kann im vorliegenden Fall die Abzugsfähigkeit der fraglichen Transaktion als Schuldzinsen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG nicht anerkannt werden: Die Wirkungen der ausgerichteten Schenkung und des gewährten Darlehens neutralisieren sich gegenseitig. Erst durch die anschliessenden periodischen Leistungen des Beschwerdeführers an seine Tochter resultiert eine effektiv wirksame Vermögensverschiebung.