DBG, welcher die Steuerbarkeit von Dividenden, Gewinnanteilen, Liquidationsüberschüssen und geldwerten Vorteilen aus Beteiligungen aller Art vorsieht, hat das Bundesgericht bereits mehrmals in gleicher Weise entschieden: Es hat festgestellt, es handle sich um eine Norm mit wirtschaftlicher Anknüpfung, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen sei (statt vieler: Urteil 2A.475/2001 vom 30. April 2002 E. 2.1 in: StE 2002 B 24.4 Nr. 67). Hinsichtlich dem hier massgebenden Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG (bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG) äusserte sich das Bundesgericht bislang zwar noch nicht ausdrücklich im gleichen Sinn. Allerdings erkannte es zu Art. 22 Abs. 1 lit.