sagt, dass die Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht nach Möglichkeit gleich zu beurteilen sind. So wurde gerade auch mit dem Erlass des Steuerharmonisierungsgesetzes beabsichtigt, die Rechtsanwendung zu vereinfachen (Urteil 2A.123/2006 vom 10. Juli 2006 E. 2.1, in: StE 2006 A 12 Nr.15 mit Hinweisen).