Gemäss § 40 lit. a des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 (StG) sind von den Einkünften die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 29 und 30 StG steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50'000.-- abzuziehen. Dieser Regelung entspricht auch Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11). Die kantonalrechtliche Regelung der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen stimmt demnach mit dem Steuerharmonisierungsgesetz überein und ist der direkten Bundessteuer angeglichen. Dass diese Bestimmungen überall gleich zu interpretieren sind, ergibt sich bereits aus dem Gebot der vertikalen Steuerharmonisierung, welches be-