2.2 Art. 9 Abs. 1 StHG bestimmt, dass von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen, welche zu ihrer Erzielung notwendig waren, und die allgemeinen Abzüge abgerechnet werden. Als allgemeine Abzüge gelten gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG u.a. die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach Art. 7 StHG steuerbaren Vermögensertrages sowie weiterer 50'000 Franken. Das Steuerrecht des Kantons Aargau kennt bezüglich der Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen eine praktisch identische Regelung: Gemäss § 40 lit.