2. 2.1 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer den geltend gemachten Darlehenszins in Höhe von Fr. 17'000.-- vom Einkommen abziehen dürfen. Die Vorinstanzen verweigerten diesen Abzug für das Jahr 2004, weil sie von einer Steuerumgehung ausgingen: (…) Bevor allerdings auf das Instrument einer Steuerumgehung zurückgegriffen wird, muss geprüft werden, ob ein Abzug der geltend gemachten Darlehenszinsen nicht bereits aus anderen Überlegungen zu verweigern ist. Hierfür sind vorab die anwendbaren Gesetzesbestimmungen heranzuziehen und auszulegen. - 13 -