Ergibt sich jedoch bei der Auslegung einer Steuerrechtsnorm, dass sie (trotz der verwendeten zivilrechtlichen Begrifflichkeit) eine wirtschaftliche Anknüpfung vornimmt, so ist auf diesen Normsinn abzustellen. Wo heute in der Praxis überhaupt noch von wirtschaftlicher Betrachtungsweise gesprochen wird, gilt als allgemein anerkannt, dass es des (inhaltsleeren) Instruments der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht (mehr) bedarf (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 172-200 StG N 14; VGE vom 4. Oktober 2016 [WBE.2016.106 / WBE.2016.107]). 6.2.2. Das Bundesgericht führt im Urteil vom 19. November 2008 (2C_393/2008) Folgendes aus: