Die sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise wurde in der Praxis bisweilen als eigenständiges methodisches Instrument betrachtet. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bzw. einer Steuerumgehung sollte auf Grund der wirtschaftlichen Betrachtungsweise erlaubt sein, von der zivilrechtlichen Begrifflichkeit einer steuerrechtlichen Norm abzusehen und auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten abzustellen. Ergibt sich jedoch bei der Auslegung einer Steuerrechtsnorm, dass sie (trotz der verwendeten zivilrechtlichen Begrifflichkeit) eine wirtschaftliche Anknüpfung vornimmt, so ist auf diesen Normsinn abzustellen.