Definitions- und Wertungsherrschaft zukommt. Aus der Entstehungsgeschichte, der Systematik und der Teleologie der Regelung kann sich eine vom zivilrechtlichen Verständnis abweichende Bedeutung ergeben. Auch wenn das Zivilrecht notwendig Ausgangspunkt für die Verwendung zivilrechtlicher Begriffe in Steuergesetzen bildet, ist vielmehr zunächst zu prüfen, ob sich aus den genannten Auslegungselementen ein abweichendes steuerrechtliches Begriffsverständnis ergibt (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, Vorbemerkungen zu §§ 172-200 StG N 13).