Bundesgerichtsurteil vom 19. November 2008 [2C_393/2008] E. 2.4). In wirtschaftlicher Betrachtung sei die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten "Schuldzinsen" nicht anzuerkennen, weil kein nachvollziehbarer wirtschaftlich begründeter Anlass bestanden habe, die Zuwendung von CHF 16'000.00 nicht direkt als Schenkung zu realisieren und weil sich die Wirkungen der als Darlehenszinsen bezeichneten Schenkungen der Rekurrenten an ihre Söhne und der von diesen gewährten Darlehen gegenseitig neutralisierten (Bundesgerichtsurteil vom 19. November 2008 [2C_393/2008] E. 2.4; vgl. Vernehmlassung des Kantonalen Steueramtes).