5.8.2. Dem Kantonalen Steueramt ist insofern zuzustimmen, dass die Überweisungen der Rekurrenten an ihre beiden Söhne von je CHF 29'445.00 für sich allein betrachtet die Bezahlung von Schuldzinsen über CHF 16'000.00 an F. nicht zu belegen vermag. In Kombination mit den dargelegten übrigen Beweismitteln gelingt den Rekurrenten hingegen der diesbezügliche Beweis. Im Weiteren spricht die Bankmitteilung "XY", welche Bezug auf die in den Darlehensverträgen erwähnten XY Aktien und Partizipationsscheine zu nehmen scheint, gegen eine Qualifikation der ganzen Zahlung über CHF 29'445.00 als Schenkung (vgl. Rekursbeilage 10). - 11 -