Das Resultat sei der Darlehensvertrag zwischen den Rekurrenten und F. vom 14. März 2015 gewesen. Für dieses Darlehen sei Zinsfreiheit vereinbart worden, da bei G. 2014 und 2015 auch kein Zins bezahlt worden sei. Die Gleichstellung von - 10 - F. ab Steuerjahr 2015 habe die analoge steuerliche Entlastung von F. wie bei G. und die steuerliche Mehrbelastung der Rekurrenten bewirkt. Ab 2017 habe F. mit den Rekurrenten mündlich vereinbart, dass das Darlehen mit einem Zins von 1 % verzinslich sei. Der Zins sei ab dann auch bezahlt worden (vgl. Replik).