5.7.2. Aus dem Darlehensvertrag der Rekurrenten mit G. habe sich gegenüber F. eine gewisse Ungleichbehandlung ergeben. Dies hätten die Rekurrenten, welche ihre beiden Söhne immer gleichbehandelt hätten, jedoch vermeiden wollen. Sie hätten sich deshalb Anfang 2015 mit F. besprochen und seien übereingekommen, auch mit ihm einen fast gleichen Darlehensvertrag gegen Übertragung der je 755 XY Aktien und Partizipationsscheine über CHF 1'600'000.00 abzuschliessen und damit die angestrebte Gleichbehandlung beider Söhne wiederherzustellen. Das Resultat sei der Darlehensvertrag zwischen den Rekurrenten und F. vom 14. März 2015 gewesen.