Dass die Übertragung der besser als 1 % rentierenden XY Aktien und Partizipationsscheine auf die Rekurrenten G. steuerlich entlastet und gleichzeitig bei ihnen eine höhere Steuerbelastung zur Folge gehabt habe, hätten beide Rekurrenten in Kauf genommen. Resultat der danach geführten Gespräche sei der Darlehensvertrag zwischen den Rekurrenten und G. vom 16. April 2014 mit Übertragung der je 755 XY Aktien und Partizipationsscheine im Wert von CHF 1'600'000.00 gewesen. Vorgesehen sei eine Verzinsung von 1 % gewesen. Die Rekurrenten und G. hätten für die Jahre 2014 bis 2016 mündlich vereinbart, dass der vereinbarte Zins von 1 % nicht bezahlt werde.