5.4. 5.4.1. Die Zinsvereinbarung beim Darlehen bedarf keiner besonderen Form. Sie ist auch mittels Vertragsänderung nach Vertragsabschluss möglich (Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. Auflage, Basel 2020, Art. 313 OR N 1a; Art. 11 Abs.1 und Art. 12 OR e contrario in Verbindung mit Art. 312 ff. OR). 5.4.2. Zivilrechtlich ist somit möglich, dass der Rekurrent und F. den schriftlichen Darlehensvertrag vom 14. März 2015 nach Vertragsabschluss mündlich abänderten und eine Zinspflicht vereinbarten. Aus dem schriftlichen Darlehensvertrag vom 14. März 2015 kann daher nicht zwingend geschlossen werden, dass der Rekurrent F. für das Jahr 2017 keine Zinsen schuldet.