5.3. Das Kantonale Steueramt führt in seiner Vernehmlassung aus, Art. 313 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, Obligationenrecht [OR] sehe vor, dass Darlehen im gewöhnlichen Verkehr nur dann verzinslich seien, wenn es so verabredet sei. In Ziff. III.2. des schriftlichen Darlehensvertrags vom 14. März 2015 zwischen dem Rekurrenten und F. sei die Unverzinslichkeit des Darlehens ausdrücklich vereinbart worden, im Gegensatz zum Darlehensvertrag vom 16. April 2014 zwischen der Rekurrentin und G.. Es treffe zu, dass ein Darlehensvertrag grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden könne (vgl. Art. 312 i.V.m.