2.3. Die Vorinstanz liess bei der Steuerveranlagung der Rekurrenten einen Abzug für die G. bezahlten Darlehenszinsen von CHF 16'000.00 zu. Betreffend die von den Rekurrenten geltend gemachten Schuldzinsen von CHF 16'000.00, welche auch gegenüber F. bezahlt worden seien, gewährte die Vorinstanz hingegen keinen Abzug. Die Rekurrenten beantragen, dass auch die gegenüber F. bezahlten Schuldzinsen von CHF 16'000.00 zum Abzug zuzulassen seien. -6- 3. 3.1. Gemäss § 40 Abs. 1 lit. a StG werden die privaten Schuldzinsen im Umfange der nach den §§ 29, 29a und 30 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer CHF 50'000.00 von den Einkünften abgezogen.