Auf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Q. beantragt die Abweisung des Rekurses. -3- 6. Das Kantonale Steueramt beantragt in reformatio in peius, dass das steuerbare Einkommen auf CHF 245'500.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 252'000.00) und das steuerbare Vermögen auf CHF 10'078'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 10'261'000.00) zu erhöhen seien. 7. A. und B. liessen vom zwischenzeitlich beauftragten Vertreter eine Replik erstatten. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: