4. Den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2020 (Versand am 21. Januar 2021) haben A. und B. mit Rekurs vom 8. Februar 2021 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen den folgenden Antrag: "Der Einsprache-Entscheid der Steuerbehörde in Q. im Zusammenhang mit der Veranlagung 2017 der Steuerpflichtigen A. und B. (Beilage 1) betreffend die privaten Schuldzinsen an ihren Sohn F., welche als Abzug nicht gewährt worden sind, ist aufzuheben und diese Schuldzinsen sind in einer neuen Veranlagung als Abzug zu gewähren."