2. Gegen die Verfügung vom 17. September 2020 erhob A. mit Schreiben vom 29. September 2020 Einsprache und beantragte, dass zusätzlich Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 5'641.15 (Rechnung der E.) sowie dem Sohn F. bezahlte Schuldzinsen von CHF 16'000.00 zum Abzug zuzulassen seien. 3. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut. Sie liess die Rechnung der E. von CHF 5'641.15 als Liegenschaftsunterhaltskosten zu und reduzierte das steuerbare Einkommen von CHF 235'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 241'700.00) auf CHF 229'808.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 236'082.00).