1. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 235'400.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 241'700.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 6'926'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 7'061'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden unter anderem Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 6'052.00 sowie Schuldzinsen von CHF 16'000.00 nicht zum Abzug zugelassen.