6.2.3. Bei einem Streitwert von CHF 81'380.00 (Steuern gemäss Einspracheentscheid), einer mittleren Bedeutung des Falles, einem mittleren Schwierigkeitsgrad und einem erhöhten Aufwand wird die Parteikostenentschädigung auf CHF 7'500.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festgesetzt (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Die Verfügung vom 4. Oktober 2018 und der Einspracheentscheid vom 18. November 2020 werden aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Steuerkommission Q._____ überwiesen.