6. 6.1. Bei einer Rückweisung mit offenem Verfahrensausgang ist für die Kostenund Entschädigungsfolgen von einem vollständigen Obsiegen des Rekurrenten auszugehen (SGE vom 25. Mai 2023 [3-RV.2022.26]). Die Kosten des Rekursverfahrens sind demnach auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 6.2. 6.2.1. Ausserdem ist dem Rekurrenten für die Vertretung im Rekursverfahren eine Parteikostenentschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). Die Kostennote des Vertreters des Rekurrenten für die Bemühungen im Rekursverfahren beläuft sich auf CHF 14'323.25. Diese basiert auf einem angenommenen Streitwert von CHF 89'632.00 (Steuern gemäss Veranlagung).