5.2. Sofern sich im ordentlichen Veranlagungsverfahren eine Erhöhung des für die Einräumung des Baurechts mit Übergang des Gewerbehauses Nr. bbb entfallenden Steuerbetrags gegenüber dem Einspracheentscheid vom 18. November 2020 ergeben sollte, muss dem Rekurrenten die Gelegenheit eingeräumt werden, dies durch einen nachträglichen Rekursrückzug zu vermeiden, damit die Rückweisung nicht zur Ausschaltung der zugunsten des Steuerpflichtigen aufgestellten Schutzbestimmung von § 197 Abs. 3 StG führt (SGE vom 21. Dezember 2023 [3-RV.2022.120]).