allfällig resultierender Gewinn unterliegt viel mehr der Einkommenssteuer (E. 4.2.). Der Gewinn ist nach einkommenssteuerrechtlichen Grundsätzen zu ermitteln. 5. 5.1. Die Veranlagung der Einkommenssteuer erstinstanzlich vorzunehmen, ist nicht Aufgabe des Spezialverwaltungsgerichts (RGE vom 20. Dezember 2012 [3-RV.2012.80]). Die Angelegenheit ist deshalb zur Festsetzung der Höhe des steuerbaren Gewinnes aus der Einräumung des Baurechts mit Übergang des Gewerbehauses Nr. bbb der Steuerkommission Q._____ zu überweisen.