4.4.8. Aus den gemachten Ausführungen ergeben sich keine hinreichenden Gründe, um den Begriff der "Dauerhaftigkeit" gemäss § 96 Abs. 2 lit. c StG anders als bisher auszulegen. Demnach ist "dauernd" gemäss § 96 Abs. 2 lit. c StG nur gegeben, wenn keine zeitliche Begrenzung festgelegt wurde oder die Belastung mehr als 100 Jahre beträgt. Dies hat zur Folge, dass die für die Einräumung des auf 76 Jahre beschränkten Baurechts mit Übergang des Gewerbehauses Nr. bbb bezahlte Entschädigung von CHF 480'000.00 nicht unter die Grundstückgewinnsteuer fällt. Ein daraus - 11 -