Dass im Kanton Aargau in der Vergangenheit unterschiedliche Urteile zur aufgeworfenen Frage ergangen seien, trifft nicht zu. Bis anhin hat sich kein aargauisches Gericht dahingehend geäussert, dass ein Entgelt für die Einräumung eines Baurechts mit Übergang eines Gebäudes der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Es wurde einzig entschieden, dass der Verkauf von im Baurecht erstellten Stockwerkeinheiten und Miteigentumgsanteilen der Grundstückgewinnsteuer unterliegt (VGE vom 13. Juni 2016 [WBE.2015.393]). Bei einem im Grundbuch eingetragenen Baurecht handelt es sich um ein eigenes Grundstück (Baurechtsgrundstück).