4.4.7. Der Vertreter des Rekurrenten bringt in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2024 vor, dass die Frage, ob ein für die Dauer von 76 Jahren eingeräumtes, ins Grundbuch aufgenommenes Baurecht an einem überbauten Grundstück unter § 96 Abs. 2 lit. c StG bzw. Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG falle, in der Lehre, Praxis und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet werde. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dürfte es zulässig sein, den harmonisierungsrechtlichen Begriff der "Dauerhaftigkeit" mit zeitlicher Unbegrenztheit gleichzusetzen. Im Kanton Aargau seien in der Vergangenheit zu der aufgeworfenen Frage unterschiedliche Urteile der kantonalen Steuergerichte ergangen.