c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; § 30 Abs. 1 lit. c StG lautet gleich), welcher aufgrund der vertikalen Harmonisierung auch für Art. 7 Abs. 1 StHG gelten müsse, seien sämtliche Entgelte aus Baurechten mit der Einkommenssteuer zu erfassen (M. Seiler, a.a.O., S. 725 ff., S. 733 f.). - 10 - 4.4.6. Das Kantonale Steueramt führt in der Stellungnahme vom 1. November 2023 sinngemäss aus, dass gemäss seiner Praxis die Begründung eines Baurechts keine dauernde Beeinträchtigung im Sinne von § 96 Abs. 2 lit. c StG darstelle.