2 und Abs. 3 ZGB). Im Grundstückgewinnsteuerrecht ist die Dauer in Bezug zur "Referenzveräusserung", das heisst zur zivilrechtlichen Veräusserung (Eigentumsübertragung) zu setzen, welche zeitlich unbegrenzt wirkt (M. Zweifel/S. Hunziker/O. Margraf/S. Oesterhelt, a.a.O., § 3 N 91, § 6 N 111 f.). Hinzu kommt, dass gemäss Seiler die vorliegende Entschädigung von CHF 480'000.00 dennoch nicht der Grundstückgewinnsteuer unterliegt; wegen des klaren Wortlauts von Art. 21 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; § 30 Abs. 1 lit.