, S. 186 ff.; M. Seiler, Grenzen des kantonalen Gestaltungsspielraums bei der Grundstückgewinnsteuer, StR 2020, S. 725 ff., S. 732 f.). Diesbezüglich wird jedoch zutreffend eingewendet, dass der Normzweck nicht derselbe ist. Die zivilrechtlich verlangte Mindestdauer von 30 Jahren legt das zeitliche Erfordernis für die Aufnahme der Baurechtsdienstbarkeit im Grundbuch fest (Art. 779 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB).