4.4.5. In der Lehre wird ebenfalls die Meinung vertreten, dass es zwar durchaus sachgerecht sei, als Abgrenzungskriterium zwischen Grundstückgewinnsteuer und Einkommens- bzw. Gewinnsteuer die Zeitdauer zu wählen. Es sei allerdings nicht einzusehen, weshalb der Begriff der Dauerhaftigkeit im Recht der Grundstückgewinnsteuer anders zu interpretieren sei als im Zivilrecht, wo er gemäss Art. 655 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB 30 oder mehr Jahre bedeutet (Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, a.a.O., § 216 StG N 122; F. Richner, Das Baurecht und sein Heimfall im Privatvermögensbereich, ZStP 2023 S. 175 ff., S. 186 ff.;