(soeben E. 4.3 ) ist das nicht zu beanstanden. Das muss zwangsläufig auch gelten, wenn Miteigentum und namentlich Stockwerkeigentum an einem Baurechtsgrundstück veräussert wird." Mit der bisherigen Lösung schöpft der Kanton Aargau demnach seinen ihm zustehenden Endscheidungsspielraum aus.