2001, Ziff. 3.2). Da ein Baurecht für höchstens 100 Jahre begründet werden kann (vorliegend wurde eine Dauer von 76 Jahren vereinbart; E. 2.2.), ist "dauernd" gemäss der im Kanton Aargau vertretenen Meinung nicht gegeben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob daran festgehalten werden kann. 4.4.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Begründung eines Baurechts eine Belastung eines Grundstücks im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. c StHG bewirken (Bundesgerichtsurteil vom 1. Mai 2014 [2C_704/2013] E. 4.3. = StR 2014 S. 544 f.). In diesem Urteil wird zudem Folgendes ausgeführt: