4.3. Die vorliegende Einräumung eines Baurechts stellt betreffend das Gewerbehaus Nr. bbb keine zivilrechtliche Veräusserung im Sinne von § 96 Abs. 1 StG dar. Zum einen fehlt es an der Eigentumsübertragung an einem Grundstück, da das Baurecht erst durch die Aufnahme im Grundbuch überhaupt zu einem Grundstück gemäss Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB wird und die Eigentumsübertragung am Gewerbehaus Nr. bbb lediglich Folge der Einräumung der Baurechtsdienstbarkeit (welche eine Durchbrechung des Akzessionsprinzips bewirkt) ist.