4. 4.1. Die Parteien gehen von einem unterschiedlichen Erwerbspreis aus. Dabei ist strittig, wie viel des vom Rekurrenten für die Liegenschaft GB R._____ -7- Nr. aaa bezahlten Kaufpreises von CHF 1'650'000.00 auf das Gewerbehaus Nr. bbb fällt. Der Rekurrent macht geltend, dass der Erwerbspreis CHF 460'000.00 betrage, was zur Folge hätte, dass kein Grundstückgewinn anfiele.