3.2.3. Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es als Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden (Art. 779 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 655 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 ZGB). Ein Baurecht gilt gemäss Zivilrecht als dauernd, wenn es auf wenigstens 30 Jahre oder auf unbestimmte Zeit begründet ist (Art. 655 Abs. 3 Ziff. 2 ZGB). Das Baurecht kann als selbständiges Recht auf höchstens 100 Jahre begründet werden (Art. 779l Abs. 1 ZGB). Das vorliegende Baurecht wurde für 76 Jahre eingeräumt und als Grundstück im Grundbuch aufgenommen (E. 2.2.).