3.2.2. Wird mit der Einräumung des Baurechts ein bereits bestehendes Gebäude übertragen, ist dafür in der Regel eine zusätzliche Entschädigung geschuldet. Dies wurde auch vorliegend vereinbart, hatte B._____ dem Rekurrenten für das Gewerbehaus Nr. bbb doch CHF 480'000.00 zu bezahlen (E. 2.2.).